OGH 5Ob71/15z; 5Ob15/23a (RS0130087)

OGH5Ob71/15z; 5Ob15/23a14.4.2023

Rechtssatz

Jedenfalls in den Fällen, in denen der Mieter schon mangels ausreichenden Vorbringens zu den Voraussetzungen des § 33 Abs 2 und 3 MRG die vorzeitige Auflösung eines befristeten Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen nach § 1118 zweiter Fall ABGB nicht mehr ex tunc beseitigen kann, beginnt die sechsmonatige Verlängerung der dreijährigen Präklusivfrist (§ 16 Abs 8 Satz 3 MRG) mit Zustellung der Räumungsklage. Angesichts der ratio für die Verlängerung der Frist besteht kein Anlass, die zitierte Bestimmung so auszulegen, dass die „Auflösung des Mietverhältnisses“ frühestens mit der Rechtskraft eines dem Räumungsbegehren stattgebenden Urteils eintritt.

Normen

MRG §16 Abs8

5 Ob 71/15zOGH28.04.2015
5 Ob 15/23aOGH14.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20150428_OGH0002_0050OB00071_15Z0000_001

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