OGH 15Os158/14w; 11Os39/23d (RS0129965)

OGH15Os158/14w; 11Os39/23d29.8.2023

Rechtssatz

Ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte ‑ wie hier der Abgabe einer Erklärung nach § 159 Abs 2 StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO ‑ eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (§ 154 Abs 2 StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch.

Normen

StPO §73
StPO §154 Abs2
StPO §159 Abs2
StPO §243 Abs1

15 Os 158/14wOGH18.02.2015
11 Os 39/23dOGH29.08.2023

vgl; Beisatz: Hier § 243 Abs 1 StPO (T1)

Dokumentnummer

JJR_20150218_OGH0002_0150OS00158_14W0000_001

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