Rechtssatz
Ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte ‑ wie hier der Abgabe einer Erklärung nach § 159 Abs 2 StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO ‑ eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (§ 154 Abs 2 StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch.
Normen
StPO §73
StPO §154 Abs2
StPO §159 Abs2
StPO §243 Abs1
| 11 Os 39/23d | OGH | 29.08.2023 |
vgl; Beisatz: Hier § 243 Abs 1 StPO (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20150218_OGH0002_0150OS00158_14W0000_001
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