OGH 6Ob10/14k; 2Ob170/23y (RS0129501)

OGH6Ob10/14k; 2Ob170/23y21.11.2023

Rechtssatz

Unter dem Begriff des „Bestreitens“ in § 720 ABGB wird zwar regelmäßig beziehungsweise im Zweifel die Geltendmachung der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung durch Klage oder Einrede verstanden, maßgeblich kann jedoch grundsätzlich auch das Zuwiderhandeln gegen die letztwillige Verfügung sein. Es kommt nämlich vor allem darauf an, was der Erblasser mit seiner Formulierung tatsächlich anstrebte, welche Vorstellungen er also hatte. Der Begriff des Anfechtens der letztwilligen Verfügung ist dabei nicht notwendig im technischen Sinn als Setzung eines Vernichtungsaktes zu verstehen.

Normen

ABGB §720

6 Ob 10/14kOGH26.06.2014
2 Ob 170/23yOGH21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20140626_OGH0002_0060OB00010_14K0000_001