OGH 1Ob14/14m; 2Ob242/22k (RS0129351)

OGH1Ob14/14m; 2Ob242/22k21.2.2023

Rechtssatz

Ein Notar ist auch dann in der Sache selbst beteiligt und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat. Das gilt aber nicht, wenn er nur Mitglied des Vorstands und vertretungsbefugten Organs jenes Vereins ist, der Alleingesellschafter einer am Rechtsgeschäft beteiligten GmbH ist.

Normen

NO §33 Abs1

1 Ob 14/14mOGH06.03.2014

Veröff: SZ 2014/22

2 Ob 242/22kOGH21.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Beurkundender Notar zugleich Mitglied des Stiftungsvorstandes der einen Geschäftsanteil erwerbenden Privatstiftung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20140306_OGH0002_0010OB00014_14M0000_001

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