OGH 16Ok14/13; 16Ok15/13; 16Ok6/14i; 16Ok1/22s; 16Ok5/22d; 16Ok1/23t (RS0129323)

OGH16Ok14/13; 16Ok15/13; 16Ok6/14i; 16Ok1/22s; 16Ok5/22d; 16Ok1/23t2.5.2023

Rechtssatz

Zweck des neu gefassten § 37 KartG ist es, Schadenersatzklagen von Privaten (sogenannte Follow-on-Klagen) infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern. Dies erfordert, den zu Grunde liegenden Sachverhalt möglichst deutlich wiederzugeben, um damit bereits eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 37a Abs 3 KartG zu schaffen, zumindest aber, um jedermann die Prüfung zu ermöglichen, ob die Erhebung derartiger Schadenersatzansprüche im konkreten Fall für ihn überhaupt in Betracht kommt. Aus diesem Grund ist auch die namentliche Anführung von am Kartell beteiligten Unternehmen im Sinne einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information grundsätzlich zweckmäßig. Bedingung einer Veröffentlichung des Namens anderer Beteiligter an dem Kartellverstoß ist allerdings im Lichte des Art 6 EMRK, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen.

Normen

KartG idF KaWeRÄG 2012 §37 Abs1

16 Ok 14/13OGH27.01.2014
16 Ok 15/13OGH31.01.2014

Auch

16 Ok 6/14iOGH21.01.2015
16 Ok 1/22sOGH12.05.2022
16 Ok 5/22dOGH29.09.2022
16 Ok 1/23tOGH02.05.2023

vgl; Beisatz: Es ist aber nicht der primäre Zweck einer kartellgerichtlichen Entscheidung, Schadenersatzklagen gegen wettbewerbswidrig handelnde Personen vorzubereiten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20140127_OGH0002_0160OK00014_1300000_001

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