OGH 3Ob136/13s; 7Ob143/20k; 7Ob122/22z; 7Ob208/22x; 7Ob50/23p (RS0129063)

OGH3Ob136/13s; 7Ob143/20k; 7Ob122/22z; 7Ob208/22x; 7Ob50/23p24.5.2023

Rechtssatz

Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich um keinen nach § 294 EO pfändbaren Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Freistellungsanspruch in einen pfändbaren Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.

Normen

EO §294 A
EO §294 K

3 Ob 136/13sOGH08.10.2013

Veröff: SZ 2013/91

7 Ob 143/20kOGH24.02.2021

Vgl; Beisatz: Wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer. (T1)

7 Ob 122/22zOGH28.09.2022

Beisatz: Ein prätorischer Vergleich ist für sich keine Erfüllung des Kostenanspruchs. (T2)

7 Ob 208/22xOGH19.04.2023

vgl; Beisatz wie T1: Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich auch dann in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger trotz Zusage der Abwehrdeckung durch den Versicherer befriedigt hat. (T3)

7 Ob 50/23pOGH24.05.2023

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20131008_OGH0002_0030OB00136_13S0000_001

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