OGH 17Os9/13x; 17Os2/14v; 14Os125/18s; 14Os78/19f; 14Os47/20y; 14Os140/20z; 14Os20/22f; 14Os43/23i (RS0129143)

OGH17Os9/13x; 17Os2/14v; 14Os125/18s; 14Os78/19f; 14Os47/20y; 14Os140/20z; 14Os20/22f; 14Os43/23i27.6.2023

Rechtssatz

Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verlangt eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz dergestalt (arg: „dadurch“), dass nach der Vorstellung des Täters gerade durch ersteren die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten des Täters (noch) nicht in dem Verfahren gesetzt wird, welches tatplangemäß mit einem unrichtigen Ergebnis enden soll, sondern vielmehr der Vorbereitung oder Unterstützung manipulativer Zwischenschritte dritter Personen dient, die erst zur Einleitung dieses Verfahrens führen.

Normen

StGB §302 Abs1

17 Os 9/13xOGH07.10.2013
17 Os 2/14vOGH12.05.2014

Vgl

14 Os 125/18sOGH11.12.2018

Auch

14 Os 78/19fOGH07.10.2019

Vgl

14 Os 47/20yOGH15.12.2020

Vgl; nur: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verlangt eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz dergestalt (arg: „dadurch“), dass nach der Vorstellung des Täters gerade durch ersteren die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Kein ausreichender Zusammenhang zwischen der (bloßen) Abfrage elektronischer Datenbanken und der intendierten Schädigung des Staates am Recht auf Strafverfolgung. (T2)

14 Os 140/20zOGH18.02.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T2

14 Os 20/22fOGH28.06.2022

Vgl

14 Os 43/23iOGH27.06.2023

vgl; nur T1<br/>Beisatz: hier: kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Absehen von der (vorläufigen) Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 zweiter Satz FSG und der intendierten Schädigung des Staates an dessen Recht auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen, weil die genannte Sicherungsmaßnahme allein den Ausschluss alkoholbeeinträchtigter Personen von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges bezweckt. Als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes kommt allerdings die Vereitelung dieses Normzwecks in Betracht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20131007_OGH0002_0170OS00009_13X0000_001