OGH 11Os85/13d; 11Os78/19h (RS0128975)

OGH11Os85/13d; 11Os78/19h14.12.2023

Rechtssatz

Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gemäß § 263 Abs 2 StPO das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger ‑ auf sein Verlangen ‑ die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.

Normen

StPO §263 Abs2

11 Os 85/13dOGH23.07.2013
11 Os 78/19hOGH25.06.2019
15 Os 131/23pOGH14.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20130723_OGH0002_0110OS00085_13D0000_001