OGH 2Ob166/12v; 2Ob114/14z; 6Ob89/15d; 16Ok9/16h; 16Ok2/20k; 6Ob144/22b; 2Ob74/23f (RS0128451)

OGH2Ob166/12v; 2Ob114/14z; 6Ob89/15d; 16Ok9/16h; 16Ok2/20k; 6Ob144/22b; 2Ob74/23f20.4.2023

Rechtssatz

Für eine Parteistellung reicht nicht jede Rechtsstellung oder jegliches rechtliches Interesse aus, sondern es ist auf den jeweiligen Verfahrenszweck Bedacht zu nehmen.

Normen

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE2

2 Ob 166/12vOGH20.09.2012

Beisatz: Zweck des Sachwalterschaftsverfahrens ist der Schutz der betroffenen Person und nicht die Wahrung von Vermögensinteressen der gesetzlichen Erben des Betroffenen. (T1)

2 Ob 114/14zOGH02.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Parteistellung der potentiellen Erbin im Abstammungsverfahren, in dem der Antragsteller seine Abstammung vom Verstorbenen gegenüber dem ruhenden Nachlass geltend macht. (T2)

6 Ob 89/15dOGH29.06.2015

Vgl auch

16 Ok 9/16hOGH12.10.2016
16 Ok 2/20kOGH29.05.2020

Vgl; Beisatz: Die rechtlich geschützte Stellung einer Person wird dann unmittelbar beeinflusst, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung oder gerichtliche Tätigkeit Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Die Rechtsstellung ist daher unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens abhängig. (T3)

6 Ob 144/22bOGH27.07.2022

Beisatz: Außerhalb der gesetzlichen Sonderregelung des § 127 Abs 3 AußStrG werden im Erwachsenenschutzverfahren ausschließlich die Interessen der betroffenen Person selbst geschützt. (T4)

2 Ob 74/23fOGH20.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20120920_OGH0002_0020OB00166_12V0000_002