OGH 10ObS151/11w; 10ObS39/13b; 10ObS101/22h (RS0127557)

OGH10ObS151/11w; 10ObS39/13b; 10ObS101/22h25.4.2023

Rechtssatz

Die Ruhensbestimmung des § 6 Abs 1 KBGG gilt auch dann, wenn der Vater der Bezieher des Kinderbetreuungsgelds ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht.

Normen

KBGG §6 Abs1

10 ObS 151/11wOGH17.01.2012

Veröff: SZ 2012/5

10 ObS 39/13bOGH25.06.2013

nur: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. (T1)<br/>Beisatz: Nach der Wertung des Gesetzgebers sollen Mutterschaftsleistungen grundsätzlich nicht neben dem Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. (T2)<br/>Beisatz: Dies gilt auch, wenn bei Frühgeburten die 12‑Monate‑Frist des § 24 KBGG nur in geringerem Umfang genützt werden kann als bei Regelgeburten. (T3); Veröff: SZ 2013/62

10 ObS 101/22hOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T2: Der Bezug des slowakischen Mutterschaftsgelds durch den Vater dient nicht denselben Zielen wie das Wochengeld. (TXX)

Dokumentnummer

JJR_20120117_OGH0002_010OBS00151_11W0000_001