OGH 8Ob54/11s; 5Ob39/13s; 5Ob206/14a; 2Ob174/23m (RS0127056)

OGH8Ob54/11s; 5Ob39/13s; 5Ob206/14a; 2Ob174/23m19.9.2023

Rechtssatz

Aktenkundige Parteien sind neben den vom Antragsteller als weitere Antragsteller oder Antragsgegner bezeichneten Personen alle jene, deren materielle Parteistellung sich aus den im konkreten Gerichtsakt befindlichen Informationen ergibt. Das Gericht hat daher von sich aus auf die Wahrung der Rechte dieser Personen zu achten, wobei es aber keine umfassende Nachforschungspflicht nach allen möglichen Eventualitäten in Richtung eines Erkundungsbeweises trifft.

Normen

AußStrG §8

8 Ob 54/11sOGH29.06.2011
5 Ob 39/13sOGH28.08.2013

Vgl auch; Beisatz: Der Eigentümer einer betroffenen herrschenden Liegenschaft ist eine aktenkundige Partei, reicht es dafür doch aus, dass sich dessen Identität ohne weitgehende Erhebungen aufgrund der im konkreten Gerichtsakt verfügbaren Informationen ergibt. (T1)

5 Ob 206/14aOGH16.12.2014

nur: Aktenkundige Parteien sind neben den vom Antragsteller als weitere Antragsteller oder Antragsgegner bezeichneten Personen alle jene, deren materielle Parteistellung sich aus den im konkreten Gerichtsakt befindlichen Informationen ergibt. (T2)

2 Ob 174/23mOGH19.09.2023

Beisatz: Hier: Grundsätzlich keine Parteistellung bei bloß telefonischer Bekanntgabe einer Forderung gegenüber dem Gerichtskommissär, die erst nach Beschlussfassung durch das Erstgericht über die Überlassung an Zahlungs statt im Akt dokumentiert wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20110629_OGH0002_0080OB00054_11S0000_001