OGH 2Ob176/10m; 5Ob40/21z; 1Ob77/23i (RS0127171)

OGH2Ob176/10m; 5Ob40/21z; 1Ob77/23i20.9.2023

Rechtssatz

Bei öffentlichen Aussagen des Veräußerers oder seiner Verhandlungsgehilfen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie den konkreten Vertragsverhandlungen (stillschweigend) zugrunde gelegt werden und auf diesem Weg Eingang in die Vereinbarung finden können.

Normen

ABGB §871 BII
ABGB §922

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Beisatz: Dabei ist nicht entscheidend, ob das Kriterium der Öffentlichkeit eine Äußerung verlangt, die sich aus der Sicht des Erwerbers an einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis richtet, oder ob es ausreicht, dass die Äußerung an eine größere Anzahl von Personen gerichtet ist. (T1)<br/>Beisatz: Bei einem Zeitungsinserat sind beide Voraussetzungen erfüllt. Dasselbe gilt, wenn das Inserat von einer Internetplattform abrufbar ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Frei erfundenes Baujahr eines Wohnobjektes in einem Inserat. (T3)

5 Ob 40/21zOGH20.04.2021
1 Ob 77/23iOGH20.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20110622_OGH0002_0020OB00176_10M0000_002

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