OGH 9Ob82/09p; 1Ob24/13f; 4Ob199/13p; 1Ob202/19s; 2Ob159/23f (RS0125678)

OGH9Ob82/09p; 1Ob24/13f; 4Ob199/13p; 1Ob202/19s; 2Ob159/23f19.9.2023

Rechtssatz

Als Folge der Verletzung der nebenvertraglichen Obhutspflicht haftet der Bestandnehmer dem Bestandgeber auch für im Zuge von Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen an der Substanz des Hauses, wobei er für das Verschulden eines von ihm beauftragten Bauunternehmers nach § 1313a ABGB einzustehen hat. Gemäß § 1298 ABGB trifft den Bestandnehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Beschädigungen ohne sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen eingetreten sind, weil sie auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können.

Normen

ABGB §1298
ABGB §1313a IIf

9 Ob 82/09pOGH26.01.2010
1 Ob 24/13fOGH14.03.2013

Vgl auch

4 Ob 199/13pOGH17.02.2014

Auch; nur: Als Folge der Verletzung der nebenvertraglichen Obhutspflicht haftet der Bestandnehmer dem Bestandgeber auch für im Zuge von Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen an der Substanz des Hauses, wobei er für das Verschulden eines von ihm beauftragten Bauunternehmers nach § 1313a ABGB einzustehen hat. (T1)

1 Ob 202/19sOGH21.01.2020

Auch

2 Ob 159/23fOGH19.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20100126_OGH0002_0090OB00082_09P0000_001