OGH 4Ob115/09d (RS0125380)

OGH4Ob115/09d31.1.2023

Rechtssatz

Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. Sie sind aber selbständig befugt, Verletzungen ihrer von einander getrennt bestehenden Urheberrechte zu verfolgen. Das gilt wegen des in § 74 Abs 5 UrhG enthaltenen Verweises auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers und des Bearbeiters.

Normen

UrhG §5
UrhG §74 Abs5

4 Ob 115/09dOGH08.09.2009

Veröff: SZ 2009/120

4 Ob 86/20fOGH02.07.2020
4 Ob 139/22bOGH31.01.2023

nur: Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090908_OGH0002_0040OB00115_09D0000_001