OGH 8ObA59/08x; 9ObA86/08z; 9ObA131/11x; 1Ob190/14v; 8ObA45/14x; 1Ob106/15t; 8ObA2/16a; 1Ob214/15z; 8ObA94/15d; 9ObA32/17x; 1Ob56/18v; 9ObA107/18b; 1Ob92/20s; 1Ob39/20x; 9ObA41/19y; 8ObA12/21d; 9ObA66/23f; 1Ob148/23f (RS0124076)

OGH8ObA59/08x; 9ObA86/08z; 9ObA131/11x; 1Ob190/14v; 8ObA45/14x; 1Ob106/15t; 8ObA2/16a; 1Ob214/15z; 8ObA94/15d; 9ObA32/17x; 1Ob56/18v; 9ObA107/18b; 1Ob92/20s; 1Ob39/20x; 9ObA41/19y; 8ObA12/21d; 9ObA66/23f; 1Ob148/23f27.9.2023

Rechtssatz

Mobbing verlangt in der Regel eine andauernde Handlung, ein prozesshaftes Geschehen, während geschlechtsbezogene Belästigungen schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden können.

Normen

ABGB §1157
BDG §43a
GlBG §7 Abs2

8 ObA 59/08xOGH02.09.2008

Bemerkung: Hier wurde das Vorliegen einer geschlechtsbezogenen Belästigung bejaht. (T1)

9 ObA 86/08zOGH04.08.2009

Vgl auch; Beisatz: Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. (T2)

9 ObA 131/11xOGH26.11.2012

Auch; nur: Mobbing verlangt in der Regel eine andauernde Handlung, ein prozesshaftes Geschehen. (T3)<br/>Beis wie T2

1 Ob 190/14vOGH27.11.2014

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 45/14xOGH19.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz ein „Mobbing“ zugrunde liegt, das den Dienstgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T4)

1 Ob 106/15tOGH24.11.2015

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 2/16aOGH26.02.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

1 Ob 214/15zOGH31.03.2016

Auch; Beis wie T2

8 ObA 94/15dOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz ein Mobbing zugrunde liegt, das den Dienstgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, sowie um welche Maßnahmen es sich dabei handeln muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)

9 ObA 32/17xOGH24.03.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

1 Ob 56/18vOGH17.07.2018

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Ebenso hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Auseinandersetzungen zwischen Vorgesetzten und Untergebenen als „Bossing“ zu qualifizieren sind. (T6)<br/>Beisatz: Für das Vorliegen von Mobbing (hier: Bossing) ist wesentlich, ob die vom Vorgesetzten gesetzten Maßnahmen objektiv geeignet waren, bei der Untergebenen einen Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken, gleich, ob auch seine Absicht darauf abzielte. (T7)

9 ObA 107/18bOGH28.11.2018

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 92/20sOGH24.06.2020

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6

1 Ob 39/20xOGH16.04.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Beim Mobbing handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen („Bossing“), bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet (so schon 1 Ob 56/18v mwN). (T8)<br/>Beisatz: Hier: Sachlich begründete organisatorische Maßnahme (Diensteinteilung); keine gegen die Klägerin (Ärztin) gerichtete Schlechterbehandlung oder Ausgrenzungseignung der festgestellten Vorfälle in ihrer Gesamtheit. Es kommt auf die objektive Eignung, nicht auf das subjektive Empfinden an; es fehlt an einem systematischen Geschehen und der notwendigen Zielrichtung. (T9)

9 ObA 41/19yOGH15.05.2019

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5

8 ObA 12/21dOGH03.05.2021

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Nichtbeschäftigung durch die Arbeitgeberin, sachlich motivierte Ladung zur ärztlichen Untersuchung und Prüfung der Dienstfähigkeit nach Aussage des Klägers über diverse gesundheitliche Beschwerden und Weiterleitung von Schreiben in Zusammenhang mit der Dienstfreistellung an die zur Prüfung der Verwendungsmöglichkeit zuständige Behörde sowie Äußerungen des Beklagtenvertreters vor Gericht erfüllten nicht den Mobbing-Tatbestand. (T10)

9 ObA 66/23fOGH27.09.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

1 Ob 148/23fOGH20.09.2023

Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: einmalige Nichtzulassung zu einer Ausbildung nach den Umständen des Einzelfalls von Vorinstanzen vertretbar nicht als Mobbing gewertet. (T11)

Dokumentnummer

JJR_20080902_OGH0002_008OBA00059_08X0000_002

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