OGH 8Ob34/08w; 7Ob143/14a; 2Ob49/21a; 2Ob123/23m (RS0123378)

OGH8Ob34/08w; 7Ob143/14a; 2Ob49/21a; 2Ob123/23m25.7.2023

Rechtssatz

Als Gegenstand des jeweiligen Behandlungsvertrags ist im Zweifel grundsätzlich ein bestimmter „Krankheitsfall" des Patienten anzusehen und keinesfalls der jeweils isolierte Behandlungsabschnitt. Die Dauer eines Behandlungsvertrags kann daher nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls verlässlich beurteilt werden.

Normen

ABGB §1151 X
ABGB §1299 B

8 Ob 34/08wOGH03.04.2008
7 Ob 143/14aOGH17.09.2014

Auch; nur: Als Gegenstand des jeweiligen Behandlungsfalls ist im Regelfall grundsätzlich ein bestimmter „Krankheitsfall“ des Patienten anzusehen und nicht bloß ein einzelner Behandlungsabschnitt. (T1)<br/>

2 Ob 49/21aOGH29.04.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/44

2 Ob 123/23mOGH25.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20080403_OGH0002_0080OB00034_08W0000_002