Rechtssatz
Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig setzen.
5 Ob 186/08a | OGH | 09.09.2008 |
Beisatz: Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ist der bestellte Hausverwalter autonom zuständig. (T2) |
7 Ob 131/16i | OGH | 09.11.2016 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0050OB00112_07T0000_001
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