OGH 2Ob95/06v; 6Ob81/15b; 5Ob65/18x; 1Ob79/23h (RS0122652)

OGH2Ob95/06v; 6Ob81/15b; 5Ob65/18x; 1Ob79/23h23.5.2023

Rechtssatz

Die Beweislast für mangelndes Verschulden an einer (positiven) Vertragsverletzung obliegt dem Übergeber. In diesem Zusammenhang genügt, dass die mangelhafte Erfüllung feststeht, wobei § 924 ABGB zur Anwendung kommt.

Normen

ABGB §924
ABGB §933a
ABGB §1295 IIf7c
ABGB §1298

2 Ob 95/06vOGH04.07.2007

Veröff: SZ 2007/109

6 Ob 81/15bOGH27.05.2015

Vgl auch

5 Ob 65/18xOGH03.10.2018

Vgl auch

1 Ob 79/23hOGH23.05.2023

vgl; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen blieb offen, ob der Beklagte Kenntnis von den zur Schimmelbildung führenden Baufehlern hatte. Beurteilung des Berufungsgerichts, dass unter diesen Umständen der Nachweis fehlenden Verschuldens an der mangelhaften Erfüllung nicht erbracht wurde, nicht korrekturbedürftig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20070704_OGH0002_0020OB00095_06V0000_002