OGH 1Ob241/06g; 6Ob81/09v; 5Ob64/10p; 4Ob106/21y; 2Ob36/23t (RS0122134)

OGH1Ob241/06g; 6Ob81/09v; 5Ob64/10p; 4Ob106/21y; 2Ob36/23t21.3.2023

Rechtssatz

Die Klausel in Mietvertragsformblättern „Der Mieter stimmt dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch-, Sturmschäden ... zu bzw tritt den bestehenden Vereinbarungen bei." verstößt im Hinblick auf § 21 Abs 1 Z 6 MRG gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Normen

KSchG §6 Abs3
MRG §21 Abs1 Z6

1 Ob 241/06gOGH27.03.2007
6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Mietvertragsklausel, welche die Überwälzung der Kosten für eine Glasbruch- und Sturmschadenversicherung vorsieht, verstößt im Hinblick auf § 21 Abs 1 Z 6 MRG gegen das Transparenzgebot. (T1)

5 Ob 64/10pOGH27.05.2010

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T2)

4 Ob 106/21yOGH27.07.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T3)

2 Ob 36/23tOGH21.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Beurteilung einer Klausel im Verbandsprozess als unzulässig, wonach sich der Mieter verpflichtet, in eine bestehende Haushaltsversicherung einzutreten, aufgrund der damit verbundenen Ausschaltung der vertraglichen Dispositionsfreiheit und mangelnden Offenlegung weder der Höhe der zu übernehmenden Prämie noch, was unter der vom Versicherungsschutz umfassten "Grundausstattung" zu verstehen ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20070327_OGH0002_0010OB00241_06G0000_002

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