OGH 4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 7Ob173/10g; 9Ob94/22x (RS0121952)

OGH4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 7Ob173/10g; 9Ob94/22x27.4.2023

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG nennt drei-alternativ zu verstehende-Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Steht daher die zu kompensierende Forderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers, so muss sie weder gerichtlich festgestellt noch vom Unternehmer anerkannt worden sein.

Normen

KSchG §6 Abs1 Z8

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 21) (T1)

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Klausel „Eigene Forderungen des Leasingnehmers können nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufgerechnet werden." (Klausel 4) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG. (T2)

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T3)

9 Ob 94/22xOGH27.04.2023

Beisatz: Hier: AGB eines Fitnessstudios; Die Klausel "Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen das Unternehmen aufrechnen", verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG; Verbandsklage (T4)

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_011