OGH 10ObS156/06y; 10ObS90/08w; 10ObS81/09y; 10ObS57/10w; 10ObS20/17i; 10ObS92/20g; 10Obs124/22s (RS0121584)

OGH10ObS156/06y; 10ObS90/08w; 10ObS81/09y; 10ObS57/10w; 10ObS20/17i; 10ObS92/20g; 10Obs124/22s25.4.2023

Rechtssatz

Unter „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG ist das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen.

Normen

ASVG §264 Abs5
GSVG §60 Abs1 Z2

10 ObS 156/06yOGH19.12.2006
10 ObS 90/08wOGH11.08.2009

Beisatz: Unter dem Begriff „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG sind die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten „Einkünfte" im Sinn des Einkommensteuerrechts (ohne Einbeziehung der vorgeschriebenen und bezahlten Sozialversicherungsbeiträge) zu verstehen. (T1)

10 ObS 81/09yOGH21.07.2009

Auch; Beisatz: Bei der Abfertigung handelt es sich um eine sozialversicherungsbeitragsfreie Leistung, die nicht als Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 49, 91 ASVG und damit auch nicht als Einkommen im Sinne des § 264 Abs 5 ASVG anzusehen ist. (T2)

10 ObS 57/10wOGH04.05.2010

Auch; Bem: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 81/09y. (T3); Beis wie T2

10 ObS 20/17iOGH25.04.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nach § 60 Abs 1 Z 2 GSVG ist für die Bemessung des Ausmaßes der Witwenpension nicht das Nettoeinkommen nach Abzug der Einkommensteuer heranzuziehen. Maßgeblich sind vielmehr jene Einkünfte, die aus selbständiger Arbeit erzielt und die der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegt wurden. (T4)

10 ObS 92/20gOGH01.09.2020

Beisatz: Hier: Berücksichtigung des aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens zusätzlich zur Alterspension der Witwe. (T5)

10 Obs 124/22sOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20061219_OGH0002_010OBS00156_06Y0000_001

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