Normen
ABGB §932 Abs2 VIId
ABGB §932 Abs4 VIId
8 Ob 108/06z | OGH | 18.12.2006 |
Veröff: SZ 2006/184 |
6 Ob 134/08m | OGH | 07.07.2008 |
Beisatz: Die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass überhaupt kein primärer Gewährleistungsbehelf zur Verfügung steht, der Übernehmer sohin seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch verliert. (T1)<br/>Beisatz: Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werkes als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T2)<br/>Beisatz: Hier:Gebrauchtwagenkauf. Ein Austausch scheidet von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. (T3) |
2 Ob 135/10g | OGH | 07.04.2011 |
Auch; nur: Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit kann daher - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. (T4)<br/>Veröff: SZ 2011/45 |
5 Ob 127/11d | OGH | 13.12.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Bei Speziesschulden scheidet der Austausch aus, weil aufgrund der Parteienvereinbarung eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Fenster. (T6) |
2 Ob 123/12w | OGH | 30.07.2013 |
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Kein bloßer Vergleich mit voraussichtlichen Sanierungskosten bei Unbrauchbarkeit von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund Durchfeuchtung der Wände. (T7) |
5 Ob 172/13z | OGH | 20.09.2013 |
Ähnlich; Beisatz: Die im Rechtsmittel relevierten Unverhältnismäßigkeitsvoraussetzungen nach § 932 Abs 4 ABGB wurden bis Schluss der Verhandlung erster Instanz beklagtenseits nicht eingewendet, sodass ihre Geltendmachung erstmals in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T8) |
4 Ob 44/14w | OGH | 25.03.2014 |
7 Ob 29/15p | OGH | 09.04.2015 |
Auch |
1 Ob 209/16s | OGH | 10.02.2017 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13 |
10 Ob 29/16m | OGH | 27.06.2017 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/74 |
10 Ob 65/17g | OGH | 20.12.2017 |
Auch |
5 Ob 193/21z | OGH | 01.06.2022 |
5 Ob 41/22y | OGH | 01.06.2022 |
7 Ob 43/23h | OGH | 28.06.2023 |
nur: Die Unverhältnismäßigkeit ist dann zu bejahen, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Übernehmer steht, wobei dabei insbesondere die für den Übernehmer durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_20061218_OGH0002_0080OB00108_06Z0000_001
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