OGH 4Ob148/06b; 4Ob94/14y; 4Ob200/19v; 4Ob80/23b (RS0121489)

OGH4Ob148/06b; 4Ob94/14y; 4Ob200/19v; 4Ob80/23b19.12.2023

Rechtssatz

Die Klagebefugnis der in § 14 Abs 1 UWG genannten Vereinigungen besteht bereits dann, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen gegeben ist. Solches ist etwa dann der Fall, wenn das - nur im Ausland gesetzte - Verhalten der Beklagten zu zahllosen Beschwerden geführt hat. Es kann dann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass potenzielle Auftraggeber als Folge eigener oder fremder schlechter Erfahrungen mit der Beklagten künftig keine Geschäftsbeziehungen zu inländischen Mitbewerbern der Beklagten eingehen wollen. Damit ist das beanstandete Verhalten zumindest abstrakt geeignet, den Wirtschaftsstandort Österreich und die hier tätigen Mitbewerber zu schädigen.

Normen

UWG §14 Abs1 B4

4 Ob 148/06bOGH28.09.2006

Beisatz: Vorwurf der weltweiten Versendung zur Irreführung geeigneter Bestellformulare, jedoch nicht nach Österreich. (T1)

4 Ob 94/14yOGH24.06.2014

Auch; nur: Die Klagebefugnis der in § 14 Abs 1 UWG genannten Vereinigungen besteht bereits dann, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen gegeben ist. (T2)<br/>Beisatz: Unter dieser Voraussetzung besteht die Klagebefugnis (selbstverständlich) auch gegenüber Nichtmitgliedern. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Klagebefugnis der Notariatskammer. (T4)

4 Ob 200/19vOGH30.03.2020

nur T2

4 Ob 80/23bOGH19.12.2023

nur T2<br/>Anm: vgl RS0134630

Dokumentnummer

JJR_20060928_OGH0002_0040OB00148_06B0000_003

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