OGH 16Ok13/04; 16Ok1/08; 16Ok6/10; 16Ok8/22w (RS0123282)

OGH16Ok13/04; 16Ok1/08; 16Ok6/10; 16Ok8/22w25.5.2023

Rechtssatz

Die Parteistellung der Amtsparteien ist nur eine rein verfahrensrechtliche; sie sind materiell Treuhänder der von ihnen gesetzlich wahrzunehmenden Interessen.

Normen

KartG 1988 §44
KartG 2005 §40

16 Ok 13/04OGH11.10.2004

Beisatz: Sie können Rechtsmittel gegen Entscheidungen zu erheben, haben Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an Verhandlungen und auf Verständigung von bestimmten Anzeigen und Berichten (§ 47 KartG 1988) und einen ganz allgemeinen Anspruch auf Zustellung von Schriftsätzen und Beilagen (§ 46 KartG 1988), worunter unzweifelhaft auch - und gerade - verfahrenseinleitende Schriftsätze fallen. (T1)

16 Ok 1/08OGH13.03.2008

Beisatz: Zur Wahrung dieser ihnen übertragenen Aufgabe sind sie in ihren Parteirechten in keiner Weise eingeschränkt, sondern berechtigt, alle gesetzlich zur Verfügung stehenden Antragsrechte und Rechtsbehelfe - so auch Rekurse in Gebührensachen - zu erheben. (T2)

16 Ok 6/10OGH04.10.2010

Vgl auch; Beisatz: Der Bundeskartellanwalt hat als Amtspartei iSd § 2 Abs 1 Z 4 AußStrG auch dann Parteistellung, wenn er nicht Antragsteller ist (§ 40 KartG 2005). Damit kommt dem Bundeskartellanwalt - ebenso wie der BWB ‑ Rekurslegitimation auch dann zu, wenn er sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat. (T3); Veröff: SZ 2010/118

16 Ok 8/22wOGH25.05.2023

vgl; Beisatz: Da die Amtsparteien materielle Treuhänder der von ihnen gesetzlich wahrzunehmenden Interessen sind, ist eine der (behauptetermaßen nicht uneingeschränkten) tatsächlichen Kooperation entsprechende Geldbuße als eine für die BWB „günstigere“ Entscheidung iSd § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG anzusehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20041011_OGH0002_0160OK00013_0400000_002

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