16 Ok 13/04 | OGH | 11.10.2004 |
Beisatz: Sie können Rechtsmittel gegen Entscheidungen zu erheben, haben Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an Verhandlungen und auf Verständigung von bestimmten Anzeigen und Berichten (§ 47 KartG 1988) und einen ganz allgemeinen Anspruch auf Zustellung von Schriftsätzen und Beilagen (§ 46 KartG 1988), worunter unzweifelhaft auch - und gerade - verfahrenseinleitende Schriftsätze fallen. (T1) |
16 Ok 1/08 | OGH | 13.03.2008 |
Beisatz: Zur Wahrung dieser ihnen übertragenen Aufgabe sind sie in ihren Parteirechten in keiner Weise eingeschränkt, sondern berechtigt, alle gesetzlich zur Verfügung stehenden Antragsrechte und Rechtsbehelfe - so auch Rekurse in Gebührensachen - zu erheben. (T2) |
16 Ok 6/10 | OGH | 04.10.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Der Bundeskartellanwalt hat als Amtspartei iSd § 2 Abs 1 Z 4 AußStrG auch dann Parteistellung, wenn er nicht Antragsteller ist (§ 40 KartG 2005). Damit kommt dem Bundeskartellanwalt - ebenso wie der BWB ‑ Rekurslegitimation auch dann zu, wenn er sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat. (T3); Veröff: SZ 2010/118 |
16 Ok 8/22w | OGH | 25.05.2023 |
vgl; Beisatz: Da die Amtsparteien materielle Treuhänder der von ihnen gesetzlich wahrzunehmenden Interessen sind, ist eine der (behauptetermaßen nicht uneingeschränkten) tatsächlichen Kooperation entsprechende Geldbuße als eine für die BWB „günstigere“ Entscheidung iSd § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG anzusehen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20041011_OGH0002_0160OK00013_0400000_002
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