OGH 12Os95/02 (RS0118618)

OGH12Os95/0228.11.2023

Rechtssatz

Die in diesem Milderungsgrund genannte Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus.

Normen

StGB §34 Abs1 Z4

12 Os 95/02OGH12.02.2004
13 Os 7/06pOGH05.04.2006

Vgl; Beisatz: Der Akteninhalt bietet angesichts der Bereitwilligkeit des Angeklagten zur teilweise gemeinsamen Tatbegehung als Beitrags- und Bestimmungstäter und teilweisen Unterstützung der Erstangeklagten bei der Verwertung der betrügerisch erlangten Wertgegenstände keinerlei Anhaltspunkte für eine Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten. (T1)

14 Os 105/23gOGH28.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20040212_OGH0002_0120OS00095_0200000_004