OGH Bkv3/02; (RS0117212)

OGHBkv3/02;16.10.2023

Rechtssatz

Bei der in § 2 Abs 2 RAO vorgeschriebenen Gesamtzeit der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters von fünf Jahren, handelt es sich um eine Mindestdauer. Ein Rechtsanwaltsanwärter kann bis zum Ende seiner Berufstätigkeit, also bis zu seinem wodurch immer beginnenden Ruhestand, stets Rechtsanwaltsanwärter sein und bleiben (ad infinitum prolongierbarer "Status als Rechtsanwaltsanwärter").

Normen

RAO §5

Bkv 3/02OGH02.12.2002
19 Ob 1/23wOGH16.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20021202_OGH0002_000BKV00003_0200000_001

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