OGH 5Ob251/02a; 5Ob3/08i; 5Ob169/09b; 5Ob84/13h; 10Ob23/22p (RS0117384)

OGH5Ob251/02a; 5Ob3/08i; 5Ob169/09b; 5Ob84/13h; 10Ob23/22p28.3.2023

Rechtssatz

Der Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, ist kein Zurechnungskriterium, weil es beim Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält.

Normen

MRG §8 Abs3

5 Ob 251/02aOGH20.11.2002
5 Ob 3/08iOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Baut ein Mieter den ihm vermieteten Dachboden aus, haben sich allfällige Ausgleichsansprüche eines anderen Mieters nach § 8 Abs 3 MRG gegen ihn und nicht gegen den Vermieter zu richten. (T1)

5 Ob 169/09bOGH24.11.2009

Auch; Beisatz: Die in § 8 Abs 3 MRG normierte Ersatzpflicht für Beeinträchtigungen des betroffenen Mieters trifft denjenigen, dem die Arbeiten zuzurechnen sind. (T2)<br/>Beisatz: Die Ersatzpflicht für die Beeinträchtigungen im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG trifft nicht jedenfalls (auch) den Vermieter. Mit dem Argument, der Vermieter sei zur Zuhaltung des Mietvertrags und zum Schutz des Mieters vor Beeinträchtigungen verpflichtet, kann eine Entschädigungspflicht des Vermieters gemäß § 8 Abs 3 MRG nicht begründet werden. (T3)<br/>Beisatz: Im Fall eines von einem Wohnungseigentümer vorgenommenen Eingriffs im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG der Wohnungseigentümer der „Mieter, der die Arbeiten durchführt" und zur Entschädigung verpflichtet ist. (T4)

5 Ob 84/13hOGH16.05.2013

Auch; Beis wie T3

10 Ob 23/22pOGH28.03.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20021120_OGH0002_0050OB00251_02A0000_001