Rechtssatz
Die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders ist, da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 Abs 1 WTBG verstößt, wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebotes nach §879 Abs 1 ABGB nichtig; dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung gegenüber dem debitor cessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Anders ist die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten zu beurteilen, weil diese gemäß §91 Abs 5 WTBG der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
9 Ob 34/12h | OGH | 26.11.2012 |
Vgl; Bem: Mit vergleichenden Ausführungen zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T1); Veröff: SZ 2012/127 |
Dokumentnummer
JJR_20021010_OGH0002_0020OB00231_02P0000_001
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