OGH 12Os14/01 (RS0116662)

OGH12Os14/0124.1.2023

Rechtssatz

Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende Nachteil eines Angeklagten lässt sich im Stadium eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nur durch eine möglichst rasche Prozessbeendigung unter Beachtung des betreffenden Milderungsgrundes, nicht aber eine Neudurchführung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgleichen.

Normen

StGB §34 Abs2
StPO §363a Abs1

12 Os 14/01OGH23.05.2002
13 Os 44/12pOGH30.08.2012

Vgl

12 Os 53/14gOGH11.06.2014

Auch; Beisatz: Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende (im Fall einer Verurteilung gemäß § 34 Abs 2 StGB als Milderungsgrund zu berücksichtigende) Nachteil eines Freigesprochenen lässt sich nicht durch eine Neudurchführung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgleichen. (T1)

14 Os 123/22bOGH24.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_006