Rechtssatz
Das Anfechtungserfordernis eines Antrages als Voraussetzung für ein negatives Zwischenerkenntnis im Zusammenhang mit geltend gemachten Befangenheitsgründen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es keine unsachliche Differenzierung darstellt, dass die Rechtsprechung die nichtigkeitsbegründende Geltendmachung von Ausschließungsgründen auch dann zulässt, wenn diese erst nach der Urteilsfällung bekannt werden (SSt56/84). Abgesehen davon, dass der Wortlaut des §281 Abs1 Z1 StPO damit durchaus harmoniert, liegt ein insoweit nicht vergleichbarer Sachverhalt vor. Ausschließungsgründe, mögen sie auch erst verspätet offenbar werden, stehen unverrückbar für jedes Verfahrensstadium fest. Die wegen eines nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz gesetzten Verhaltens behauptete Befangenheit lässt demgegenüber aber selbst dann, wenn darin tatsächlich der Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit gelegen wäre, einen tragfähigen Schluss nur auf diesen nicht mehr entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zu, wogegen eine Rückwirkung auf die Zeit der Hauptverhandlung in der Regel spekulativ geprägt ist.
So gesehen liegt weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen Art 6 MRK vor.
12 Os 14/01 | EGMR | 23.05.2002 |
|
15 Os 59/23z | OGH | 14.12.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Keine Ausgeschlossenheit bei Äußerungen erst nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)