Rechtssatz
§ 178f Abs 2 VersVG soll nach den Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich jedenfalls eine Konsumentenschutzbestimmung konkretisieren. Es ist davon auszugehen, dass ex ante dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Vertragsbestimmungen hier abschließend geregelt werden.
7 Ob 177/21m | OGH | 24.11.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Den Anforderungen des Transparenzgebots ist auch bei der Krankenversicherung zu genügen, sodass § 6 Abs 3 KSchG selbstredend – auch ohne ausdrückliche Anführung in § 178f Abs 1 VersVG – neben § 178f VersVG eingeschränkt durch dessen Vorgaben, anzuwenden ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020417_OGH0002_0070OB00287_01H0000_001