OGH 5Ob308/01g; 5Ob132/22f (RS0116608)

OGH5Ob308/01g; 5Ob132/22f27.2.2023

Rechtssatz

Unter dem "geschuldeten Betrag" im Sinn des § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist wegen der insofern wörtlichen Nachbildung der Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG die zu letzterer bestehende Rechtsprechung heranzuziehen. Maßgeblich ist, was von den Ausschließungsklägern in der Klage und im Laufe des Verfahrens als die Ausschließung begründende Zahlungssäumnis geltend gemacht wird. Über diese Beträge hat eine Beschlussfassung im Sinn des § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 zu erfolgen, wenn nicht ein rechtskräftiges Urteil (oder Teilurteil) darüber besteht.

Normen

MRG §33 Abs2
WEG 1975 §22 Abs1 Z1

5 Ob 308/01gOGH26.02.2002
5 Ob 132/22fOGH27.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0050OB00308_01G0000_001

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