OGH 3Ob195/01z; 2Ob170/23y (RS0115985)

OGH3Ob195/01z; 2Ob170/23y21.11.2023

Rechtssatz

Hat der betreibende Gläubiger die Nachlassseparation beantragt, so hat er damit darauf verzichtet, in die zum Vermögen des Erben gehörenden Sachen Exekution zu führen. Wird auf Sachen des eigenen Vermögens des Erben Exekution geführt, kann der Verpflichtete daher diesen Verzicht mit Klage einwenden und es ist die bewilligte Exekution in diesem Umfang für unzulässig zu erklären.

Normen

ABGB §812 G
EO §36 Abs1 Z3 Ab

3 Ob 195/01zOGH19.12.2001

Veröff: SZ 74/202

2 Ob 170/23yOGH21.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20011219_OGH0002_0030OB00195_01Z0000_001