OGH 6Ob190/01m; 1Ob1/20h; 6Ob205/22y (RS0115828)

OGH6Ob190/01m; 1Ob1/20h; 6Ob205/22y23.10.2023

Rechtssatz

Der in seinem Recht auf das eigene Wort Verletzte hat neben dem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Löschung der rechtswidrig erlangten Tonaufzeichnung.

Wenn der Beklagte dagegen einwendet, dass er das Beweismittel in einem anderen Verfahren wegen Beweisnotstandes unbedingt benötigt, ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung vorzunehmen.

Dabei sind die betroffenen Rechtsgüter nach ihrem allgemeinen Stellenwert, also das Recht am eigenen Wort und der vom rechtswidrig Abhörenden verfolgte Anspruch, den er mit Hilfe der Tonaufzeichnung durchsetzen will, sowie die subjektiven Interessen beider Teile gegenüberzustellen.

Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstandes reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen.

Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners.

Normen

ABGB §16
ABGB §1306a
MRK Art8 IV3m

6 Ob 190/01mOGH27.09.2001

Veröff: SZ 74/168

1 Ob 1/20hOGH20.01.2020

Beisatz. Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T1)

6 Ob 205/22yOGH23.10.2023

vgl; Beisatz: Hingegen kann aus dem Persönlichkeitsrechtseingriff kein Anspruch auf Herausgabe von Bild- oder Tonaufnahmen abgeleitet werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010927_OGH0002_0060OB00190_01M0000_001

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