OGH 5Ob70/01g; 5Ob40/07d; 5Ob193/09g; 5Ob5/22d; 5Ob203/22x (RS0115398)

OGH5Ob70/01g; 5Ob40/07d; 5Ob193/09g; 5Ob5/22d; 5Ob203/22x16.2.2023

Rechtssatz

Ziel des Heizkostenabrechnungsgesetzes ist es, zu erreichen, dass beim Einsatz von Energie zur Erzeugung von Wärme so sparsam wie möglich vorgegangen wird, um einerseits die nicht unerschöpflichen Ressourcen an Energieträgern nicht zu vergeuden und andererseits die bei der Energieumwandlung entstehenden Umweltbelastungen zu minimieren. Es steht primär die Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes im Vordergrund steht und nicht die Ersparnis der einzelnen Wohnungseigentümer. Die zu erwartende Einsparung an Energiekosten soll aber höher anzusetzen sein, als die durch die Erfassung der Verbrauchsanteile entstehenden Kosten.

Normen

HeizKG §1
HeizKG §6 Abs1 Z2

5 Ob 70/01gOGH26.06.2001
5 Ob 40/07dOGH04.06.2007
5 Ob 193/09gOGH20.04.2010

Vgl; Beisatz: Zweck des HeizKG ist primär die Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes. (T1)

5 Ob 5/22dOGH21.04.2022
5 Ob 203/22xOGH16.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0050OB00070_01G0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)