Rechtssatz
Ziel des Heizkostenabrechnungsgesetzes ist es, zu erreichen, dass beim Einsatz von Energie zur Erzeugung von Wärme so sparsam wie möglich vorgegangen wird, um einerseits die nicht unerschöpflichen Ressourcen an Energieträgern nicht zu vergeuden und andererseits die bei der Energieumwandlung entstehenden Umweltbelastungen zu minimieren. Es steht primär die Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes im Vordergrund steht und nicht die Ersparnis der einzelnen Wohnungseigentümer. Die zu erwartende Einsparung an Energiekosten soll aber höher anzusetzen sein, als die durch die Erfassung der Verbrauchsanteile entstehenden Kosten.
5 Ob 193/09g | OGH | 20.04.2010 |
Vgl; Beisatz: Zweck des HeizKG ist primär die Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0050OB00070_01G0000_002
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