OGH 3Ob75/01b; 1Ob240/08p; 5Ob180/15d; 5Ob135/18s; 1Ob158/18v; 4Ob62/20a; 18OCg1/23f (RS0115048)

OGH3Ob75/01b; 1Ob240/08p; 5Ob180/15d; 5Ob135/18s; 1Ob158/18v; 4Ob62/20a; 18OCg1/23f22.5.2023

Rechtssatz

Soweit es sich um zu befristende Verbesserungsaufträge nach § 85 Abs 1 ZPO handelt, ergibt sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist. Dies gilt auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind.

Normen

AußStrG 2005 §10 Abs4
AußStrG 2005 §10 Abs5
GBG §82a
ZPO §84 I
ZPO §6 Abs2
ZPO §6 Abs3
ZPO §85 Abs2

3 Ob 75/01bOGH25.04.2001
1 Ob 240/08pOGH26.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Das „Mehrfachverbesserungsverbot" gilt nur im Fall ein- und desselben Parteifehlers. (T1)

5 Ob 180/15dOGH30.10.2015

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 135/18sOGH28.08.2018

Vgl auch; Beisatz: Im Grundbuchsverfahren spricht das Zwischenerledigungsverbot gegen die Zulässigkeit der „Mehrfachverbesserung“. (T2)

1 Ob 158/18vOGH21.11.2018

Ähnlich; Beisatz: Hier: Auftrag nach § 6 Abs 2 ZPO. (T3)

4 Ob 62/20aOGH20.05.2020

Vgl; Beisatz: Beisatz: Eine weitere Verbesserung ist möglich, wenn der Partei nicht vorzuwerfen ist, dass die erste Verbesserung gescheitert ist. (T3a)<br/>Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T4)

18 OCg 1/23fOGH22.05.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag einer juristischen Person. Unterlassene Vorlage von Vermögensbekenntnissen von wirtschaftlich Beteiligten nach § 63 Abs 2 ZPO. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20010425_OGH0002_0030OB00075_01B0000_001