OGH 6Ob18/01t; 5Ob109/05y; 5Ob222/21i; 5Ob227/22a (RS0114811)

OGH6Ob18/01t; 5Ob109/05y; 5Ob222/21i; 5Ob227/22a20.3.2023

Rechtssatz

Der Anspruch auf Verlängerung eines Landpachtvertrages setzt grundsätzlich voraus, dass die zwingend angeordnete Interessenabwägung ein Überwiegen der Interessen des Pächters an der Fortsetzung des Pachtvertrags ergibt. Schon die Gleichwertigkeit der Interessen schließt eine Verlängerung aus. Ob die Interessen des Pächters an einer Vertragsverlängerung jene der Verpächterin an seiner Beendigung überwiegen, hängt von den jeweiligen Umständen des zu beurteilenden Falles ab, denen - von auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Normen

ZPO §502 HI2
LPG §6

6 Ob 18/01tOGH15.03.2001
5 Ob 109/05yOGH24.05.2005
5 Ob 222/21iOGH16.12.2021
5 Ob 227/22aOGH20.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20010315_OGH0002_0060OB00018_01T0000_001