OGH 1Ob270/00p (RS0114549)

OGH1Ob270/00p9.1.2023

Rechtssatz

In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO ist für den Fall der rückwirkenden Zurückweisung eines Unterhaltserhöhungsantrages Wirkungslosigkeit der über den Erhöhungsantrag bereits gefassten Beschlüsse festzustellen.

Normen

ABGB §140 Ag
ZPO §483 Abs3
AußStrG 2005 §11 Abs1

1 Ob 270/00pOGH19.12.2000
1 Ob 38/02yOGH11.06.2002

Ähnlich; Beisatz: § 483 Abs 3 ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen auch auf die Einschränkung eines Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (hier Einschränkung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) anzuwenden. Im Revisionsrekursverfahren sind demnach die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Einschränkung als wirkungslos festzustellen. (T1)

10 Ob 81/04sOGH23.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Aus Anlass eines absolut unzulässigen Rechtsmittels kann der Oberste Gerichtshof den Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht nachholen. (T2)

2 Ob 36/09xOGH28.01.2010

Vgl; Beisatz: Siehe nunmehr § 11 Abs 1 AußStrG 2005. (T3)<br/>Beisatz: Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG ist die Wirkungslosigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über den Revisionsrekurs ist nicht zu entscheiden. (T4)

4 Ob 103/18bOGH29.05.2018

Vgl

10 Ob 31/18hOGH17.07.2018

Vgl auch; Beis wie T4

4 Ob 44/21fOGH09.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Sicherungsantrag. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0010OB00270_00P0000_002