OGH 5Ob269/00w; 5Ob83/04y; 5Ob219/04y; 5Ob50/23y (RS0114513)

OGH5Ob269/00w; 5Ob83/04y; 5Ob219/04y; 5Ob50/23y5.10.2023

Rechtssatz

Bei dem in §§ 15b, 15c WGG normierten Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Übertragung des Mietobjektes ins Wohnungseigentum handelt es sich um einen besonderen gesetzlichen Anspruch, der die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüche auf Erwerb von Wohnungseigentum unberührt lässt.

Normen

WGG §15b
WGG §15c
WGG §22 Abs1 Z2a

5 Ob 269/00wOGH07.11.2000
5 Ob 83/04yOGH19.04.2004

Auch; Beisatz: Haben die Kläger die Wohnungen schon vor dem Inkrafttreten der §§ 15b und 15c WGG durch das 3. WÄG gekauft, können sie nunmehr - nach Erfüllung der Kaufbedingungen - die Übereignung der Wohnungen verlangen (5Ob269/00w); es liegt nämlich schlicht ein (Miet-)Kauf bestehender Eigentumswohnungen vor. Einer besonderen schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum (die den Klägern die besonders geschützte Rechtsstellung von Wohnungseigentumsbewerbern verschafft hätte) bedurfte es nicht, weil Wohnungseigentum bereits begründet war. Ob die Kläger nicht auch diesen besonderen Schutz hätten beanspruchen können (siehe dazu Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 33 und 34 vor §§ 37-44 WEG 2002 und Rz 38 zu § 37 WG), kann dahingestellt bleiben. (T1)

5 Ob 219/04yOGH09.11.2004

Vgl; Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T2)

5 Ob 50/23yOGH05.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20001107_OGH0002_0050OB00269_00W0000_001