OGH 6Bkd2/00; 24Ds17/22t (RS0114240)

OGH6Bkd2/00; 24Ds17/22t13.9.2023

Rechtssatz

Die Respektierung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" durch einen Rechtsanwaltsanwärter stellt eine kardinale Berufspflicht des Disziplinarbeschuldigten als Rechtsanwaltsanwärter dar, sodass das Ausschreiben der falschen Berufsbezeichnung in Blockbuchstaben unter Hinzutreten des Ankreuzens der Rubrik für "selbständig" auf einem Formular für das Verkehrsamt eine Berufspflichtenverletzung darstellt.

Normen

RAO §57 Abs1

6 Bkd 2/00OGH11.09.2000
24 Ds 17/22tOGH13.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20000911_OGH0002_006BKD00002_0000000_002