OGH 5Ob165/00a; 5Ob308/01g; 5Ob8/18i; 5Ob39/23f (RS0113761)

OGH5Ob165/00a; 5Ob308/01g; 5Ob8/18i; 5Ob39/23f18.4.2023

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber auch bei Einführung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem 3. WÄG (§ 13c WEG) den Wortlaut des § 22 WEG unverändert belassen hat, ist anzunehmen, dass er die Klagslegitimation für die Ausschließung eines Miteigentümers nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen, sondern bei der "Mehrheit" belassen wollte. Es ist daher an der Klagslegitimation der von der WEG verschiedenen Mehrheit festzuhalten.

Normen

WEG §13c Abs1
WEG idF 3.WÄG §22 Abs1
WEG 2002 §36

5 Ob 165/00aOGH13.07.2000

Veröff: SZ 73/116

5 Ob 308/01gOGH26.02.2002

Vgl auch

5 Ob 8/18iOGH13.03.2018

Auch

5 Ob 39/23fOGH18.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0050OB00165_00A0000_004

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