OGH 1Ob14/00s; 1Ob290/03h; 1Ob247/15b; 1Ob135/23v (RS0113365)

OGH1Ob14/00s; 1Ob290/03h; 1Ob247/15b; 1Ob135/23v23.10.2023

Rechtssatz

Die mit einem subjektiven öffentlichen Recht eines Auskunftswerbers korrespondierende gesetzliche Verpflichtung von Behördenorganen, über Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung richtig zu informieren, bezweckt auch, den Auskunftswerber vor einem reinen Vermögensschaden zu schützen, der durch ungünstige wirtschaftliche Dispositionen aufgrund einer fehlerhaften behördlichen Auskunft verursacht wurde.

Normen

AHG §1 Abs1 H
Krnt AuskunftspflichtG §1 ff

1 Ob 14/00sOGH22.02.2000

Veröff: SZ 73/34

1 Ob 290/03hOGH18.03.2004

Beisatz: An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Hier zum oö Auskunftspflicht- und DatenschutzG LGBl 2000/41. (T1)

1 Ob 247/15bOGH31.03.2016

Auch

1 Ob 135/23vOGH23.10.2023

Beisatz: Dabei wird für jene Folgen gehaftet, die gerade auf Grundlage der abgegebenen Information eintraten. Ausgeschlossen wäre eine Haftung nur, wenn nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war, dass der Empfänger aufgrund der Information in der schadensbegründenden Weise disponieren werde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_0010OB00014_00S0000_004

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