OGH 6Ob326/99f; 9Ob15/03a; 1Ob160/07x; 1Ob92/23w (RS0113098)

OGH6Ob326/99f; 9Ob15/03a; 1Ob160/07x; 1Ob92/23w27.6.2023

Rechtssatz

Bei Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung kann das Darlehen sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteienabsicht ergeben. Wurde das Darlehen für den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz des Darlehensnehmers gegeben, wäre ohne besondere Vereinbarung die Fälligkeit der Rückzahlung vom beruflichen Erfolg abhängig.

Normen

ABGB §983
ABGB §984

6 Ob 326/99fOGH20.01.2000
9 Ob 15/03aOGH26.02.2003

nur: Bei Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung kann das Darlehen sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteienabsicht ergeben. (T1)

1 Ob 160/07xOGH18.12.2007

Vgl aber; Beisatz: Ein Darlehen darf nicht - weil gegen dessen Wesen verstoßend - sogleich fällig gestellt werden. (T2)

1 Ob 92/23wOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung der Rückzahlung "wenn die Kläger das Geld brauchen". Beurteilung als unbefristeter Darlehensvertrag mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit nicht korrekturbedürftig. Zudem stand fest, dass die Kläger den Betrag für die Installation von Solaranlagen benötigen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00326_99F0000_002

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