OGH 1Ob337/99m; 9Ob100/06f; 6Ob148/09x; 1Ob56/14p; 4Ob67/21p; 2Ob20/23i (RS0113068)

OGH1Ob337/99m; 9Ob100/06f; 6Ob148/09x; 1Ob56/14p; 4Ob67/21p; 2Ob20/23i20.4.2023

Rechtssatz

Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Normen

ABGB §140 Abs1 Bb
ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013

1 Ob 337/99mOGH14.01.2000

Veröff: SZ 73/9

9 Ob 100/06fOGH09.05.2007

Auch; Beisatz: Die neuere Rechtsprechung hat auch eigene gesetzliche Unterhaltsansprüche des Unterhaltsschuldners in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Jedenfalls für Geldunterhaltsansprüche entspricht dies der mittlerweile ständigen Rechtsprechung. (T1)

6 Ob 148/09xOGH05.08.2009

Auch; Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T2)

1 Ob 56/14pOGH24.04.2014

Vgl

4 Ob 67/21pOGH22.09.2021

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 20/23iOGH20.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20000114_OGH0002_0010OB00337_99M0000_001