OGH 4Ob335/99i; 6Ob27/00i; 2Ob103/02i; 7Ob58/04m; 10Ob41/11v; 10Ob44/23b (RS0112995)

OGH4Ob335/99i; 6Ob27/00i; 2Ob103/02i; 7Ob58/04m; 10Ob41/11v; 10Ob44/23b19.12.2023

Rechtssatz

Ein Gewährungsgrund, der am Beginn eines Monats noch nicht und zum Monatsende nicht mehr bestanden hat, erfüllt die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung; umgekehrt hindert ein Versagungsgrund, der nur an einigen Tagen eines Monats gegeben war, die Bevorschussung für den gesamten Monat nicht.

Normen

UVG §2 Abs2 Z2
UVG §20 Abs1 Z4 lita

4 Ob 335/99iOGH21.12.1999
6 Ob 27/00iOGH05.10.2000
2 Ob 103/02iOGH06.05.2002

Auch

7 Ob 58/04mOGH21.04.2004

nur: Ein Versagungsgrund, der nur an einigen Tagen eines Monats gegeben war, hindert die Bevorschussung für den gesamten Monat nicht. (T1)

10 Ob 41/11vOGH28.06.2011

Auch

10 Ob 44/23bOGH19.12.2023

Beisatz: Im Unterhaltsvorschussverfahren werden alle für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse bei allen Vorschussformen monatsbezogen erfasst. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19991221_OGH0002_0040OB00335_99I0000_002

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