| Bkv 9/99 | OGH | 06.12.1999 |
| Bkv 3/04 | OGH | 13.12.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Der Ausbildungsanwalt ist zur Vorstellung ebenso wie zu der gegen deren Abweisung gerichteten Berufung legitimiert, weil bei Verweigerung einer LU-Ausstellung die rechtlichen Interessen (auch) des Ausbildungsanwaltes berührt werden. (T1) | ||
| Bkv 1/07 | OGH | 11.06.2007 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Parteistellung kann begrifflich aber nur für einen gegenwärtigen und künftigen Zeitraum denkmöglich sein, ein für die Vergangenheit gewährtes Vertretungsrecht und damit die Ausstellung einer hiefür erforderlichen Urkunde (LU) kommt jedoch begrifflich nicht in Frage. (T2) | ||
| 19 Ob 3/23i | OGH | 16.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Grundsätzlich hat auch der Rechtsanwalt ein rechtliches Interesse an der Ausstellung einer Legitimationsurkunde für den bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_19991206_OGH0002_000BKV00009_9900000_001
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