OGH Bkv9/99; Bkv3/04; Bkv1/07; (RS0112898)

OGHBkv9/99; Bkv3/04; Bkv1/07;16.10.2023

Rechtssatz

Zur Antragstellung betreffend die Eintragung eines Konzipiertens in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ist auch der Ausbildungsanwalt legitimiert, wenn - und das wird der Regelfall sein - davon auszugehen ist, dass dieser in der Folge an der Ausstellung einer Legitimationsurkunde für seinen Kanzleibetrieb interessiert ist.

Normen

RAO §26 Abs5
RAO §30
RAO §30 Abs4

Bkv 9/99OGH06.12.1999
Bkv 3/04OGH13.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Der Ausbildungsanwalt ist zur Vorstellung ebenso wie zu der gegen deren Abweisung gerichteten Berufung legitimiert, weil bei Verweigerung einer LU-Ausstellung die rechtlichen Interessen (auch) des Ausbildungsanwaltes berührt werden. (T1)

Bkv 1/07OGH11.06.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Parteistellung kann begrifflich aber nur für einen gegenwärtigen und künftigen Zeitraum denkmöglich sein, ein für die Vergangenheit gewährtes Vertretungsrecht und damit die Ausstellung einer hiefür erforderlichen Urkunde (LU) kommt jedoch begrifflich nicht in Frage. (T2)

19 Ob 3/23iOGH16.10.2023

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Grundsätzlich hat auch der Rechtsanwalt ein rechtliches Interesse an der Ausstellung einer Legitimationsurkunde für den bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19991206_OGH0002_000BKV00009_9900000_001

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