OGH 13Os139/99; 11Os141/07f; 15Os14/08k; 11Os100/08b; 13Os117/10w; 13Os91/23s (RS0112566)

OGH13Os139/99; 11Os141/07f; 15Os14/08k; 11Os100/08b; 13Os117/10w; 13Os91/23s15.11.2023

Rechtssatz

Ausländische öffentliche Urkunden genießen den erhöhten strafrechtlichen Schutz des § 224 StGB dann, wenn sie kraft Gesetzes oder kraft zwischenstaatlichen Vertrages den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Inländischen öffentlichen Urkunden ausdrücklich gesetzlich gleichgestellt waren während des hier aktuellen Tatzeitraumes (vom 18. April 1992 bis Mitte 1994) zufolge § 39 PassG 1969 (in Verbindung mit § 22 dieses Gesetzes) in der damals geltenden Fassung sowie gemäß § 1 Abs 3 FrG 1992, BGBl 1992/838 (als fremdenbezogene Vorschrift in Geltung seit 1. Jänner 1993) nur ausländische Reisedokumente. Da es sich bei dem irakischen Personalausweis aber um kein solches Reisedokument handelt und es auch an einem (zudem zur Gleichstellung - nicht den Begriffen des Reisepasses oder des Passersatzes unterfallender - "sonstiger" Reisedokumente im Sinn der vorzitierten Gesetzesstellen erforderlichen) zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen der Republik Irak und der Republik Österreich fehlt, erweist sich die Unterstellung der Tat unter die Qualifikation des § 224 StGB als rechtsirrig.

Normen

FPG §2 Abs4 Z4
FrG 1992 §1 Abs3
PassG 1969 §39
StGB §223
StGB §224

13 Os 139/99OGH20.10.1999
11 Os 141/07fOGH18.12.2007

Vgl auch; nur: Ausländische Reisedokumente (Reisepass, Passersatz oder sonstige durch Bundesgesetze, Verordnungen oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkannte Dokumente) genießen nach § 2 Abs 4 Z 4 FPG den Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs 1 und 231 StGB. (T1); Beisatz: Unionsbürger können auf Grund von Art 5 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG , ABl L 158 vom 30. April 2004, S 77, mit einem gültigen Personalausweis nach Österreich einreisen (vgl auch WK-StGB - 2 § 224 Rz 38). (T2)

15 Os 14/08kOGH03.04.2008

Vgl auch; nur T1

11 Os 100/08bOGH16.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Mangels ausdrücklicher gesetzlicher oder staatsvertraglicher Gleichstellung sind ausländische Zulassungsscheine (hier: deutscher Fahrzeugschein) inländischen öffentlichen Urkunden nicht gleichzuhalten. (T3); Beisatz: Die bloße Anerkennung ausländischer Zulassungsscheine für den Rechtsverkehr in Österreich (§ 82 Abs 1 und Abs 3 KFG) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich, ohne dass daraus die von § 224 StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung abzuleiten wäre. (T4); Beisatz: Der deutsche Fahrzeugschein genießt demnach nur den Schutz des § 223 StGB. (T5)

13 Os 117/10wOGH18.11.2010

Auch; Beisatz: Ausländische Kfz-Kennzeichentafeln sind inländischen öffentlichen Urkunden nicht gleichgestellt. (T6)

13 Os 91/23sOGH15.11.2023

vgl; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0130OS00139_9900000_001

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