Normen
5 Ob 170/99g | OGH | 13.07.1999 |
5 Ob 85/01p | OGH | 12.06.2001 |
Beisatz: Der in § 16 Abs 8 MRG an eine Präklusivfrist von grundsätzlich drei Jahren gebundene Anspruch, die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend zu machen, ist genau jener, der in das "Verfahren über die Höhe des Mietzinses" verwiesen ist. (T1) Beisatz: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist. (T2) |
5 Ob 197/01h | OGH | 27.09.2001 |
Vgl auch |
4 Ob 28/23f | OGH | 28.03.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19990713_OGH0002_0050OB00170_99G0000_003
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