OGH 5Ob170/99g; 5Ob85/01p; 5Ob197/01h; 4Ob28/23f (RS0112330)

OGH5Ob170/99g; 5Ob85/01p; 5Ob197/01h; 4Ob28/23f28.3.2023

Rechtssatz

Die Regelung des § 27 Abs 3 MRG, dass die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse gehemmt ist, solange bei Gericht bzw bei der Gemeinde ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, ist so zu deuten, dass es dem Mieter möglich sein soll, den Ausgang eines für den Rückforderungsanspruch präjudiziellen Verfahrens abzuwarten. In einem "Verfahren über die Höhe des Mietzinses" kann nämlich der zulässige Mietzins für den Einhebungszeitraum und darüber hinaus festgestellt werden.

Normen

MRG §27 Abs3

5 Ob 170/99gOGH13.07.1999
5 Ob 85/01pOGH12.06.2001

Beisatz: Der in § 16 Abs 8 MRG an eine Präklusivfrist von grundsätzlich drei Jahren gebundene Anspruch, die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend zu machen, ist genau jener, der in das "Verfahren über die Höhe des Mietzinses" verwiesen ist. (T1) Beisatz: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist. (T2)

5 Ob 197/01hOGH27.09.2001

Vgl auch

4 Ob 28/23fOGH28.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19990713_OGH0002_0050OB00170_99G0000_003

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