OGH 4Ob292/98i; 4Ob203/03m; 4Ob163/09p; 4Ob45/23f (RS0111242)

OGH4Ob292/98i; 4Ob203/03m; 4Ob163/09p; 4Ob45/23f12.9.2023

Rechtssatz

Um die Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG in Anspruch nehmen zu können, muss der Kläger nur behaupten und beweisen, dass der Verletzer das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art verwertet hat und dass dafür ein bestimmtes Entgelt angemessen ist; einen konkreten Vermögensschaden muss er weder behaupten noch beweisen.

Normen

UrhG §87 Abs3

4 Ob 292/98iOGH24.11.1998
4 Ob 203/03mOGH21.10.2003

Beisatz: Ob und in welchem Maß mit einem über den Entgang des angemessenen Entgelts hinausgehenden Schaden „typischerweise" zu rechnen ist, spielt keine Rolle. Die Pauschalierung soll nicht nur den Beweisschwierigkeiten bei typischerweise eintretenden Schäden entgegenwirken, sondern sie dient ganz allgemein dazu, den besonderen Schutz des Urhebers im Bereich des Schadenersatzes zu verwirklichen. (T1)

4 Ob 163/09pOGH19.11.2009

Vgl auch

4 Ob 45/23fOGH12.09.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0040OB00292_98I0000_002