OGH 7Ob83/98a; 7Ob190/17t; 7Ob116/22t; 7Ob60/23h; 7Ob187/23k (RS0109771)

OGH7Ob83/98a; 7Ob190/17t; 7Ob116/22t; 7Ob60/23h; 7Ob187/23k22.11.2023

Rechtssatz

Sturm wirkt dann unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. "Unmittelbare Einwirkung" ist es zum Beispiel, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, insbesondere wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefergelegene Fläche heruntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonstwie beschädigt werden.

Normen

ABE 2017 Art14.3.1.1.
ABH 1984 AbschnI Art1 A litc
ABH 1984 AbschnII Art3 Abs1
Haushaltsversicherung Art 2.2.1. ABHE 2017

7 Ob 83/98aOGH26.03.1998
7 Ob 190/17tOGH29.11.2017

Beisatz: Hier: Art 23.4 ABEP, Art 20.3 ABHP 2011 ‑ Ausschlüsse bei Umbauten im Zusammenhang mit Sturmversicherung und Katastrophenschutz. (T1)

7 Ob 116/22tOGH24.08.2022

Beisatz: Hier: Sturm verschiebt Mittelblech einer Solaranlage aus der ursprünglichen Position, wodurch Feuchtigkeit bzw Niederschlag in das vorbeschädigte Unterdach gelangt; Niederschlagswasser als zeitlich letzte Ursache des Schadens. (T2)

7 Ob 60/23hOGH24.05.2023

Beisatz: Hier: Einknicken eines aufblasbaren Pools, wodurch schwallartig Pool-Wasser austrat und durch das geschlossene Fenster eindrang ist keine rein mechanische Einwirkung des Sturmes. (T3)

7 Ob 187/23kOGH22.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Leitungswasserversicherung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19980326_OGH0002_0070OB00083_98A0000_004